Sicherheit? Nicht unser Problem!
Hersteller müssen auf alle Risiken hinweisen
(Manufacturers must indicate all of the risks)
Außer Sie produzieren für öffentliche Unternehmen
Mercedes Benz
"Von der Hamburger Hochbahn AG wurde die Aufstellung des Rollstuhls entgegen der Fahrtrichtung gewählt. Zum Zeitpunkt der Auslieferung der Fahrzeuge entsprach die Ausrüstung des Rollstuhlfahrerplatzes den gesetzlichen
Vorgaben. Etwaige Veränderungen in Kundenfahrzeugen werden von EvoBus nicht überwacht (hierfür sind die technischen Prüfanstalten verantwortlich)".
Einen Nachweis über die Herstellerfreigaben zum mehrfachen ungesicherten Transport durch Veränderung der StVZO verweigert das Unternehmen. Momentan befördert die Hochbahn den zweiten Rollstuhlfahrer völlig ungesichert, quer zur Fahrtrichtung, direkt an die Ausstiegstür gelehnt, aber mit Rollstuhlfahrersymbol und Klingelknopf! Wahrscheinlich darauf bedacht das eine während der Fahrt geöffnete Tür jede weitere Spur beseitigt. Sicherheit made by Hochbahn und Daimler Benz!
EVO BUS (28.11.2008!)
"Als Hersteller der Fahrzeuge gelten für EvoBus ("Unser Partner EVO Bus" Günther Elste) die nationalen bzw.
europäischen Regelungen. Hinsichtlich der Ausstattung der Rollstuhlplätze
gilt, wie Ihnen ja bekannt ist, die EG-Richtlinie 2001/85/EG für Fahrzeuge,
die im entsprechenden Gültigkeitsbereich vertrieben werden.
Fahrzeuge, die vor 02.2005 gebaut wurden, entsprechen noch der DIN 75077,
in der keine besondere Aussage über die Ausgestaltung und Kennzeichnung des
Rollstuhlfahrerplatzes bzw. über die zulässige Anzahl der Rollstühle
vorhanden ist. Bei der HU-Prüfung ist noch nach der DIN 75077 zu prüfen.
Für diese Fahrzeuge ist keine Nachrüstung gemäß der ab 02.2005 gültigen
EU-Richlinie 2001/85/EG erforderlich. Es liegt im Ermessen des Betreibers,
den Rollstuhlfahrerplatz hinsichtlich Vorgaben nach der EU-Richtlinie
2001/85/EG zu ändern.
Im Falle der Ausstattungsvariante der Hamburger Hochbahn mit Aufstellung
des Rollstuhles entgegen der Fahrtrichtung sind keine zusätzlichen
Rückhalteeinrichtungen wie z.B. Sicherheitsgurte vorgeschrieben. Hier
genügt eine Anlagefläche gegen das Verrutschen des Rollstuhles nach vorne
sowie eine seitliche Haltestange am Durchgang gegen das seitliche
Verrutschen. Diese Vorgaben sind erfüllt. Bitte haben Sie Verständnis, dass weitergehende individuelle
Ausstattungswünsche von unseren Kunden vorgegeben werden und daher nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen."
§ 276 Abs. 2 BGB
Zur Änderung der StVZO durch Tiefensee und Bundesrat, die ungesicherte Rollstühle aus Gewichtsgründen zulassen, nimmt der Hersteller lieber keine Stellung. Das ein zweiter, ungesicherter Rollstuhl eine träge Masse von 80-120 Kg darstellt, die ebenfalls den vermeintlich "sicheren" Rollstuhlfahrer gefährdet ignoriert das Unternehmen lieber, verwiest aber darauf das ältere Baujahre die "rollenden Bomben" ruhig hochkant transportieren dürften, Schuld hat ja die böse DIN und die individuellen Kundenwünsche der Kommunen sowie deren Entscheidungen im Bundesrat. Die Hochbahn gefährdet weiter Tausende, und alle schauen weg! Herstellerverantwortung in Reinkultur. Hochbahnopfer.de bleibt dran.
Fahrlässig handelt nach der Bestimmung des § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Konkret geht es hier um die Frage des sicherheitstechnisch gebotenen und daher richtigen Systems zur Sicherung des Rollstuhls. Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen sind freilich nicht neu. Schon bisher gab es nicht nur eine Praxis weithin angewandter Sicherheitstechniken, sondern es bestanden – im Lande der Normung kein Wunder – auch konkrete Sicherheitsnormen des Deutschen Instituts für Normung, kurz DIN, die sich mit der genannten Frage beschäftigten. Einschlägig war bislang, d.h. seit dem Jahre 1990, die DIN 75078, die ausführlich die sicherheitstechnischen Anforderungen von Behindertentransportwagen definierte und in diesem Zusammenhang auch die Frage der Rollstuhlrückhaltesystemen regelte.
Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter bei der Beförderung von Personen in Rollstühlen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Anforderungen für BTW gemäss DIN 75078 Teil 2 seit deren Inkraftsetzung zu beachten haben. Sonst besteht das Risiko, im Schadensfall nach §§ 631,249, 823 BGB und 7ff StVG zu haften.
Obwohl Fahrzeughalter bzw. Behindertenfahrdienste nicht Eigentümer von zu befördernden Rollstühlen sind, ist trotzdem darauf zu achten, den Anforderungen der DIN zu genügen. Behindertenfahrdienste sind deshalb verpflichtet, Fahrgäste in Rollstühlen auf die Beschaffung der erforderlichen Kraftknoten (in Schriftform) hinzuweisen, um beiderseits ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Beförderung zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung droht den Fahrgästen im Falle eines Verkehrsunfalles andernfalls ein Mitverschulden nach § 254 BGB.
MAN
Antwort steht seit April 2008 aus!
Van Hool
Antwort steht seit April 2008 aus!
Hochbahnopfer.de fordert die Hersteller dazu auf das Projekt Hochbahnopfer-Bus zu unterstützen um ein deutliches Zeichen zu setzen, dass die Hersteller ein Interesse an der Sicherheit der Beförderten im öffentlichen Personen Nahverkehr haben! Moderne und innovative Sicherheitstechnik darf nicht durch politische Fehlentscheidungen ignoriert werden!
















