Die SoFFin Petition  |  

Impressum  |  

Kontakt  |  


Hamburg Schleswig-Holstein English Akten

Lobbyisten geführter Abnicker

 



Tiefensee:
"Zugangsproblem von Rollstuhlfahrern in Linienbussen gelöst!"

06. Juni 2008, Nr.: 143/2008

Na klar Herr Minister

Der Mann, der von Nichts wusste und "Freunde",

Mit dem vom BMVBW und dem VDV
gemeinsam herausgegebenen Buch
„Barrierefreier ÖPNV in Deutschland“
sollen praxisgerechte Lösungen
für die Barrierefreiheit des ÖPNV
vorgestellt werden.

Die "Rechtssicherheit" besteht tatsächlich. Im Falle eines Unfalls können die Städtischen und Kommunalen Eigentümer darauf hinweisen dass nur ein Rollstuhlfahrerplatz im Fahrzeug eingetragen sei. Den zusätzlich ungesichert beförderten Rollstuhlfahrern muss man dann eine Mitschuld einräumen und die Schadenskosten auf Sie umlegen. Ein gutes Geschäft für die Städte. Bravo, Herr Minister! Natürlich mußte "gehandelt" werden nachdem sich etliche "Behindertenvereine" wie die Gesellschaft für Altern- und Behindertenhilfe mbH (die zufällig der HGV gehört!) oder einer der anderen von Landespolitikern geführten wohltätigen Organisationen "beschwert" haben!

Selbstverständlich gibt es weder Hersteller- noch TÜV Freigaben zum ungesicherten Transport von Rollstuhlfahrern in Klasse 1 Fahrzeugen, jeder Polizist hätte die Pflicht diese Art von Transport sofort zu unterbinden. Aber tun Sie es? Dafür bedarf es anscheinend eines Ministerialen Dürfscheins, und wenn was Schief geht reden wir nicht drüber.

Natürlich wurden die Betroffenen und um die Gefährdung von Behinderten seit dem 08.06.2006 Wissenden parteiischen Eigentümern (z.B. FHH) und Betreibern von der Abstimmung ausgeschlossen?

Änderungen der Gewichtszulassung erhöhen die Sicherheit für Behinderte und ersetzen von der EU und von den Herstellern vorgeschriebene Sicherungen und Aufstellarten?

Natürlich erfolgte eine Analyse ob der im Rollstuhl sitzende Behinderte den rechten oder linken Arm (oder keinen von Beiden!) zum festhalten gebrauchen kann und notwendige Sicherungsmaßnahmen wurden beschlossen falls dies nicht der Fall ist?

Natürlich prüften Sie sorgfältig und belegbar wie sich der Schwerpunkt des Beförderten bei auftretenden Fliehkräften verhält und ergriffen auch für diesen Fall die notwendigen und in Ihrem Gesetz verabschiedeten Gegenmaßnahmen.

Natürlich prüften Sie was zu tun ist wenn das Gewicht nicht richtig verteilt ist und damit eine Gefährdung des Behinderten darstellt (schwere Einkaufstüten z.B. erhöhen den Schwerpunkt, so dass der Kipppunkt selbst bei niedriger Kurvenfahrt auftreten kann).

Natürlich haben Sie die unterschiedlichen Bauarten von Behinderten fundiert untersucht. Ist der Rollstuhl breit, schmal, motorisiert?

Natürlich wurde auch berücksichtigt was das unterschiedliche Gewicht der Behinderten mit der Kippneigung des Rollstuhls zu tun hat (hoher Körperschwerpunkt).

Natürlich ließen Sie in Ihr Gesetz die vorgesehene Ausbildung des Fahrpersonals über Behindertentransport und Ladungssicherung einfließen.

Natürlich entsprechen die (angeblichen) Rollstuhlmitnahmeplätze der DIN-Norm 75078?

Die Einhaltung der DIN-Normen (Regelwerk) ist gleichbedeutend mit der Einhaltung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Verhalten, welches diesen Standard erfüllt gilt grundsätzlich als pflichtgemäß und eine Nichteinhaltung als sorgfaltswidrig im Sinne der berufstypischen Sorgfaltspflicht.

Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter bei der Beförderung von Personen in Rollstühlen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Anforderungen für BTW gemäss DIN 75078 Teil 2 seit deren Inkraftsetzung zu beachten haben. Sonst besteht das Risiko, im Schadensfall nach §§ 631,249, 823 BGB und 7ff StVG zu haften.

Natürlich fügten Sie auch explizite Erkennungsmethoden des Fahrpersonals einfließen ob die Beförderung tatsächlich durch Ihre Unternehmen nur von speziell unterwiesenen Rettungsassistenten durchgeführt werden darf?

Natürlich ist Ihnen bekannt dass Straßenneigung (Topfebene Strassen gibt es nicht! In Deutschland fallen 99% nach rechts ab, daher in Linkskurven wird das Fahrzeug je nach Beladungszustand, Abnutzung von Stoßdämpfern, Reifen, Länge der Federwege, Geschwindigkeit und Lenkeinschlag erhöhten G-Kräften ausgesetzt!), Gefälle und Temperatur zu unterschiedlich auftretenden Fliehkräften in Kurven beitragen und haben entsprechende bauliche Gegenmaßnahmen getroffen.

Natürlich wissen Sie das weitere entscheidende Faktoren zum sicheren Transport von Behinderten Erfahrung, Ausbildung, Temperament und Übersicht der jeweiligen Fahrzeugführer (auch ob Sie im Billigsegment der HGV namens Jasper oder im besser bezahlten Hochbahn-Segment beschäftigt sind. Zufriedene Fahrer tendieren zu scho-nenderem Umgang mit Ihnen anvertrautem Arbeitsgerät!) beeinflussen und haben ein Ausgleichsprogramm geschaffen, abgesehen von deren Sprachkenntnissen (die Betriebsanleitung sollte man schon lesen können) und dem zur Verfügung gestellten Arbeitsgerät.

Natürlich haben Ihre sorgfältigen Erwägungen Antworten auf jede diese Fragen die Sie uns bitte detailliert übermitteln möchten (leider vermisse ich die gesetzliche Niederschrift!).

Natürlich holten Sie vor Erlass der Gesetzesänderung Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. Herstellerfreigaben der Hersteller zum ungesicherten Transport von ein oder mehreren Rollstuhlfahrern in Klasse I Fahrzeugen (sog. Stadtlinienbussen).






Antwort des Bundesrates:

"Leider kann ich Ihnen keine weitergehenden Erläuterungen zu der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung machen, als sie Ihnen bereits mit der Drucksache 247/08 (Beschluss) und dem Auszug des Verkehrsblattes vorliegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Bundesrat die Einbindung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sicherstellt und nicht über die Kapazitäten verfügt, weitergehende Ausführungen zur Rechtslage abzugeben."

Anfrage Daimler-Chrysler AG

Antwort einer Anfrage bei der Daimler-Chrysler AG:

Mit der EG-Richtlinie 2001/85 EG vom 20.11.2001 sind in Anhang 7 die \"Vorschriften für technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität\" beschrieben. Danach kann nach Punkt 3.8.3 der Rollstuhlplatz so ausgelegt werden, dass der Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen eine Haltelehne oder Rückenlehne gestellt ist. Dabei ist wandseitig ein Haltegriff und gegenüberliegend eine Haltestange vorzusehen, die das seitliche Wegrutschen des Rollstuhls verhindert.
Weitere Sicherungsmöglichkeiten wie Dreipunkt- oder Beckengurte sind dabei nicht vogeschrieben (entgegen der Aufstellung des Rollstuhls in Fahrtrichtung).

Von der Hamburger Hochbahn AG wurde die Aufstellung des Rollstuhls entgegen der Fahrtrichtung gewählt. Zum Zeitpunkt der Auslieferung der Fahrzeuge entsprach die Ausrüstung des Rollstuhlfahrerplatzes den gesetzlichen Vorgaben. Etwaige Veränderungen in Kundenfahrzeugen werden von EvoBus nicht überwacht (hierfür sind die technischen Prüfanstalten verantwortlich).



Der Kraftknoten

Der Kraftknoten: Fahrlässig handelt nach der Bestimmung des § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

In den letzten Jahren hat das Thema der Transportunfälle mit Rollstuhlfahrern zunehmendes Interesse gefunden. Sicherheitstechnische Untersuchungen hatten gezeigt, dass bei den bisher verwendeten Techniken zum Teil gravierende Sicherheitsrisiken für den Rollstuhlfahrer bestanden, so etwa das Durchtauchen der behinderten Menschen oder das Zusammenbrechen des Rollstuhls beispielsweise bei einem Frontalaufprall. Diese Resultate haben zu der Sichtweise geführt, dass die zwei Arten des Rückhaltesystems, das Personen- und das Rollstuhlrückhaltesystem, fortan besser aufeinander abzustimmen und in deren technischen Anforderungen effektiver zu koordinieren sind.

Konkret geht es hier um die Frage des sicherheitstechnisch gebotenen und daher richtigen Systems zur Sicherung des Rollstuhls. Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen sind freilich nicht neu. Schon bisher gab es nicht nur eine Praxis weithin angewandter Sicherheitstechniken, sondern es bestanden – im Lande der Normung kein Wunder – auch konkrete Sicherheitsnormen des Deutschen Instituts für Normung, kurz DIN, die sich mit der genannten Frage beschäftigten. Einschlägig war bislang, d.h. seit dem Jahre 1990, die DIN 75078, die ausführlich die sicherheitstechnischen Anforderungen von Behindertentransportwagen definierte und in diesem Zusammenhang auch die Frage der Rollstuhlrückhaltesystemen regelte.

Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter bei der Beförderung von Personen in Rollstühlen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Anforderungen für BTW gemäss DIN 75078 Teil 2 seit deren Inkraftsetzung zu beachten haben. Sonst besteht das Risiko, im Schadensfall nach §§ 631,249, 823 BGB und 7ff StVG zu haften.

Obwohl Fahrzeughalter bzw. Behindertenfahrdienste nicht Eigentümer von zu befördernden Rollstühlen sind, ist trotzdem darauf zu achten, den Anforderungen der DIN zu genügen. Behindertenfahrdienste sind deshalb verpflichtet, Fahrgäste in Rollstühlen auf die Beschaffung der erforderlichen Kraftknoten (in Schriftform) hinzuweisen, um beiderseits ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Beförderung zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung droht den Fahrgästen im Falle eines Verkehrsunfalles andernfalls ein Mitverschulden nach § 254 BGB.

 

Geltendes EU-Recht


Nach geltendem EU-Recht sollen behinderte Menschen barrierefrei in Europa unterwegs sein. Das wird von der Bundesregierung intensiv unterstützt.

"Ich habe mich dafür eingesetzt, dass die Zahl der Rollstuhlfahrer in Linienbussen nicht mehr begrenzt wird. Jetzt besteht Rechtssicherheit für Rollstuhlfahrer. Das ist ein wichtiger Schritt für Mobilität und Teilhabe aller Bürger am öffentlichen Nahverkehr", so Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee nach Änderung der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO). "Gemeinsam mit der EU und den Behindertenverbänden haben wir ein gutes Ergebnis erreicht."

Mit Monatsbeginn gilt die geänderte StVZO, die eine zahlenmäßig begrenzte Beförderung der Rollstuhlnutzer in Linienbussen aufhebt. Der Bundesrat hat der vom Bundesverkehrsministerium vorgeschlagenen Änderung des § 34a der StVZO zugestimmt.

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 34a Abs. 1 und 2 Satz 2 StVZO) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen: 3a. § 34a wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitzund Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter im Fahrzeugschein durch die Wörter in der Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.'Vk Empfehlungen, 247/1/08 - 2 -Begründung: Zu Buchstabe a: Der maximalen Auslastung eines Busses liegen vorgegebene Lastannahmen zu Grunde (68 kg Fahrgastdurchschnittsgewicht, maximal 8 Fahrgäste/m2 Stehplatzfläche, 250 kg für einen Rollstuhlnutzer einschließlich Rollstuhlmasse). Wird nun bei entsprechendem Bedarf die Stehplatzfläche durch Nutzung für mögliche Rollstuhlplätze eingeschränkt, ist eine Überbesetzung (Überladung) angesichts des damit verbundenen Wegfalls von Stehplätzen ausgeschlossen. Insoweit ist nicht die Einhaltung der Fahrgastanzahl der jeweiligen Fahrgastgruppe (sitzende oder stehende Fahrgäste, Rollstuhlnutzer) zur Vermeidung von Überbesetzungen und damit Überladungen der Busse entscheidend, sondern die Einhaltung der Summe aller Fahrgastplätze. Die Änderung ermöglicht insoweit eine variablere Beförderung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand bei gleichzeitiger Sicherstellung der (technischen) Verkehrssicherheit. Zu Buchstabe b: Redaktionelle Änderung im Hinblick auf die geänderten Fahrzeugpapiere.

Behinderten Forum Bundestag?

Übernahme von UN-Behindertenrechtskonvention begrüßt?

"Nicht ohne uns über uns?"