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HmbKHG

 

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Vom 17. April 1991
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 3, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 29 geändert, §§ 8, 9, 11, 12, 13 neu gefasst, §§ 6a, 6b, 6c, 12a eingefügt, §§ 28, 30 aufgehoben, Überschrift Fünfter Abschnitt neu gefasst durch Gesetz vom 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 510)

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Ziel des Gesetzes


(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.

(2) 1 Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. 2 Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.

 

§ 2

Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.

 

§ 3

Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne


(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben.

(2) Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.

 

§ 4

Krankenhaushygiene


(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen, insbesondere die allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Krankenhaushygiene zu beachten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern durch RechtsverordnungMindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern aufzustellen,

regelmäßige mikrobiologische Kontrollen vorzuschreiben,

Maßnahmen zur Erkennung und Erfassung von Krankenhausinfektionen im Rahmen der ärztlichen Dokumentationspflicht näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Aufstellungen in anonymisierter Form über die bei ihnen aufgetretenen Krankenhausinfektionen zu führen haben,

die Beschäftigung von Hygienefachkräften vorzuschreiben und deren Tätigkeit und Weiterbildung näher zu regeln,

die Bildung einer Hygienekommission im Krankenhaus vorzuschreiben und deren Zusammensetzung und Aufgaben näher zu regeln. 

§ 5

Krankenhausaufsicht


(1) Das Krankenhauswesen untersteht der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Behörde.

(2) 1 Die Krankenhausaufsicht soll eine gesundheitliche Überwachung gewährleisten. 2 Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.

(3) 1 Die Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. 2 Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. 3 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) 1 Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. 2 Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen.

(5) Zur Beachtung und Einhaltung der für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

 

§ 6

Soziale Beratung und Entlassungsmanagement


(1) 1 Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). 2 Der Sozialdienst im Krankenhaus kann krankenhausintern oder krankenhausextern organisiert werden. 3 Ein krankenhausinterner Sozialdienst ist ein rechtlich unselbstständiger, gegebenenfalls zentralisierter Teil des Krankenhauses.

(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, in Absprache mit den Patientinnen und Patienten diese sowie gegebenenfalls deren Angehörige in sozialen Fragen zu beraten, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen.

(3) 1 Das Krankenhaus prüft rechtzeitig, ob nach der Entlassung ein weiterer Betreuungs-, Hilfe- oder Pflegebedarf zu erwarten ist. 2 Ist dies der Fall, plant das Krankenhaus in Absprache mit den Betroffenen, gegebenenfalls den Angehörigen oder einer Betreuungsperson entsprechende Maßnahmen. 3 Es prüft die sozialrechtlichen Voraussetzungen, unterstützt die Genannten bei der Einleitung und Kostenregelung der Nachsorge und gibt mit Zustimmung der Betroffenen die jeweils notwendigen Informationen an die zuständigen Institutionen weiter. 4 § 10 Absatz 2 und § 11 bleiben unberührt.

(4) Darüber hinaus ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit zu geben, eine seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch hin auszuüben.

 

§ 6a

Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten


(1) 1 Das Krankenhaus hat im Rahmen des Qualitätsmanagements ein Beschwerdemanagement für die Beschwerden von Patientinnen und Patienten vorzuhalten. 2 Hierzu gehört die Einrichtung von Patientenbeschwerdestellen durch Benennung geeigneter Personen oder Stellen. 3 Das Krankenhaus trifft Regelungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden. 4 Es legt die Befugnisse und Pflichten der Patientenbeschwerdestellen schriftlich fest und stellt sicher, dass sie weitgehend unabhängig arbeiten können.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 sollen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Beschwerdemöglichkeiten und deren Bearbeitung in den Krankenhäusern festzusetzen.

 

§ 6b

Qualitätssicherung


1 Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. 2 Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

 

§ 6c

Kind im Krankenhaus


(1) 1 Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. 2 Dem Bedürfnis von Kindern nach besonderer Zuwendung und Betreuung ist Rechnung zu tragen.

(2) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner vorhandenen Räumlichkeiten die Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung ermöglichen.

(3) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde die pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.

 

Zweiter Abschnitt

Patientendatenschutz

 

§ 7

Grundsatz


(1) 1 Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. 2 Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten. 3 Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten bekannt werden. 4 Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten.

(2) 1 Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. 2 Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. 3 Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. 4 Wird die Einwilligung wegen besonderer Umstände nur mündlich erteilt, so ist dies aufzuzeichnen.

(3) Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(4) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts für Krankenhäuser, die von Religionsgesellschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden nur, soweit die Religionsgesellschaften keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten in Krankenhäusern getroffen haben.

 

§ 8

Erhebung und Speicherung von Patientendaten


(1) 1 Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit diesim Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht,

zur sozialen Betreuung und Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 durch den krankenhausinternen Sozialdienst, oder

zur Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,erforderlich ist. 2 Außerdem können mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Daten für ihre bzw. seine seelsorgerische Betreuung erhoben und gespeichert werden.

(2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.

 

§ 9

Datenverarbeitung im Auftrag




(1) 1 Das Krankenhaus darf mit der Speicherung und der weiteren Verarbeitung von Patientendaten eine Stelle außerhalb des Krankenhauses beauftragen, wenn diese sich verpflichtet, die für das Krankenhaus geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. 2 Die Stelle ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Datensicherung sorgfältig auszuwählen. 3 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei falls erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen sind.

(2) 1 Die beauftragte Stelle darf die überlassenen Daten nicht anderweitig verarbeiten. 2 Sie darf die Daten nicht länger aufbewahren, als es das Krankenhaus bestimmt. 3 Die Daten sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen.

 

§ 10

Nutzung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses


(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten genutzt werden, soweit dies erforderlich ist fürdie Behandlung der Patientin bzw. des Patienten,

die Behandlung anderer Patientinnen und Patienten des Krankenhauses durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen diese Daten bereits bekannt sind,

die soziale Betreuung und Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 durch den krankenhausinternen Sozialdienst,

die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,

die Auswertung der Tätigkeit des Krankenhauses zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,

die Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses,

die Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses,

die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.(2) 1 Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Sie dürfen Patientendaten anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. 3 Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 4 Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

 

§ 11

Übermittlung von Patientendaten


(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln, wenn die Patientin bzw. der Patient eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies erforderlich istzur Durchführung der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus,

zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung der Patientin bzw. des Patienten durch den Dritten, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt,

zur sozialen Betreuung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6, wenn deren bzw. dessen Einwilligung wegen offensichtlicher Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und deren bzw. dessen mutmaßlicher Wille nicht entgegensteht,

zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter der Patientin bzw. des Patienten gegen schwer wiegende Beeinträchtigungen oder zur Verfolgung einer gegen die Patientin bzw. den Patienten gerichteten Handlung, wenn ihre bzw. seine Einwilligung nicht eingeholt werden kann, den Umständen nach aber mit der Erteilung der Einwilligung zu rechnen ist,

zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,

zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit die Patientin bzw. der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,

zur Unterrichtung der für die Patientin bzw. den Patienten zuständigen konsularischen Vertretung oder einer entsprechenden Stelle, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt oder wenn, falls ein solcher Hinweis nicht möglich ist, keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Patientin bzw. des Patienten bestehen,

zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung,

zur Ausübung einer dem Dritten über das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegenden Aufsicht.(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren übermittelt oder sonst Daten an bestimmte Empfänger regelmäßig übermittelt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen.

(3) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.

 

§ 12

Forschungsvorhaben


(1) Eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere Person des Krankenhauses, die bzw. der im Rahmen ihrer bzw. seiner rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Patientendaten nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 zur Kenntnis genommen hat, darf diese zur Durchführung eines eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens verarbeiten, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Patientendaten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in Absatz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses übermittelt und von diesen verarbeitet und genutzt werden, wenndie Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können oder

im Falle, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder

im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet, noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren. 2 Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. 3 Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck es erlaubt, spätestens mit Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. 4 Ist eine personenbeziehbare Speicherung über das Ende des Vorhabens hinaus für Zwecke der internen Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig.

 

§ 12a

Sammlungen von Proben und Daten


(1) 1 Das Sammeln von Proben und Patientendaten zu allgemeinen Forschungszwecken ist zulässig, wenn die betroffenen Personen über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Sammlung aufgeklärt wurden und in die Probenentnahme und Datenerhebung sowie in die Aufnahme von Proben und Daten in die Sammlung eingewilligt haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme bereits vorhandener Proben und Daten. 3 Einer besonderen Einwilligung bedarf es nicht, wenn die behandelnde Krankenhauseinheit die zu Behandlungszwecken aufbewahrten Proben und gespeicherten Daten vor der Weitergabe zur Sammlung anonymisiert. 4 Dies gilt auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizinischen Sektionen entnommen wurden.

(2) Erfordert der Zweck der Sammlung die Möglichkeit einer Zuordnung, sind die Proben und Daten vor der Aufnahme in die Sammlung zu pseudonymisieren.

(3) Vor einer Weitergabe von Proben und der Übermittlung von Daten für bestimmte Forschungsvorhaben nach § 12 ist die Möglichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuheben oder, wenn der Forschungszweck dem entgegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzunehmen.

(4) Bei einer Nutzung der Sammlung zu genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefugten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert, dass die Pseudonymisierung nach den Absätzen 2 und 3 durch eine unabhängige externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen externen Datentreuhänder erfolgt.

(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlungen zu allgemeinen Forschungszwecken ist der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die weitere Speicherung zu erneuern.

 

§ 13

Auskunft und Akteneinsicht


(1) 1 Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist. 2 Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind. 3 Das Krankenhaus soll die Auskunft durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn zu befürchten ist, dass die direkte Auskunft erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der Patientin bzw. des Patienten hätte. 4 Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen.

(2) 1 Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin bzw. des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. 2 Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der Patientin bzw. des Patienten angegeben worden ist. 3 Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.
 

§ 14

Löschung von Patientendaten


1 Im Krankenhaus gespeicherte Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 nicht mehr in personenbezogener Form erforderlich sind und sich aus Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. 2 Bei Patientendaten, die in Akten oder auf Karteikarten gespeichert sind, kann die Anonymisierung oder Löschung durch eine Sperrung ersetzt werden, solange andere in der Akte oder auf der Karteikarte enthaltene Patientendaten noch zur Aufgabenerfüllung benötigt werden oder aufgrund von Rechtsvorschriften aufzubewahren sind. 3 Bei Daten, die in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat.

 

Dritter Abschnitt

Krankenhaus- und Investitionsplanung

 

§ 15

Krankenhausplan


(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 18 auch für Krankenhäuser außerhalb Hamburgs, soweit sie an der allgemeinen Versorgung der Hamburger Bevölkerung teilnehmen.

(2) 1 Die zuständige Behörde stellt einen Krankenhausplan für die Freie und Hansestadt Hamburg auf. 2 Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. 3 Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie die Folgekosten sind zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan legt die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit, der Verweildauer, der Bettenausnutzung sowie vor- und nachstationärer Leistungsangebote.

(4) 1 Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, Versorgungsstufe, Bettenzahl, Fachrichtungen, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. 2 Diese Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die prognostizierte Bedarfsentwicklung geboten ist. 3 Der Krankenhausplan weist daneben die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1723) aus. 4 Die Aufgaben des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf in Lehre und Forschung sind zu berücksichtigen.

(5) 1 Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung nach Absatz 2 entspricht. 2 Das gilt insbesondere für Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und in den Fachberufen des Gesundheitswesens, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Kosten gewährleistet ist. 3 Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander, z. B. bei der Vorhaltung medizinischtechnischer Großgeräte oder der Einrichtung von Krankenhaus-Apotheken, die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.

(6) 1 Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte monatlich zu erteilen. 2 Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben überPlanbetten und aufgestellte Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie aufgestellte Betten zusätzlich nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,

Pflegetage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung.(7) 1 Durch den Krankenhausplan ist das Zusammenwirken der Träger der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung zu fördern. 2 Dabei ist die jeweils kostengünstigste Versorgungsmöglichkeit unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung anzustreben.

(8) Die Bescheide gemäß § 8 Absatz 1 KHG über die Aufnahme in den Krankenhausplan sind den Krankenkassen für Zwecke des Pflegesatzverfahrens bekannt zu geben.

(9) 1 Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein. 2 Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.

 

§ 16

Investitionsprogramm


(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf.

(2) 1 Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus. 2 Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung, werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.

(3) Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.

 

§ 17

Mitwirkung der Beteiligten


(1) 1 An der Krankenhausversorgung Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 KHG sinddie Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V.

der Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg und Schleswig-Holstein

die Innungskrankenkasse Hamburg

AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse

der Verband der Angestellten-Krankenkassen - Landesvertretung Hamburg -

der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. - Landesvertretung Hamburg

der Landesausschuss Hamburg des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften

die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg

die Ärztekammer Hamburg

die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark -

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Hamburg

der Marburger Bund - Landesverband Hamburg -

der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Hamburg -

das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

der Deutsche Berufsverband für Krankenpflege - Landesverband Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.

Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.

Arbeitsgemeinschaft der Patientenvertretungen in Hamburg.2 Die Beteiligten nach Satz 1 sind insbesondere bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes anzuhören.

(2) 1 Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG sind die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V., die Landesverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG, die Verbände der Ersatzkassen - Landesvertretung Hamburg - und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. 2 Ihre Mitwirkung wird in § 18 geregelt.

(3) Das betroffene Krankenhaus wird von der zuständigen Behörde angehört.

 

§ 18

Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung


(1) 1 Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. 2 Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses. 3 Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. 2 An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.

(3) 1 Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten. 2 Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern. 3 Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.

(4) 1 Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. 2 Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht. 3 Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.

(5) 1 Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. 2 Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.

 

Vierter Abschnitt

Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

 

§ 19

Allgemeine Förderungsvorschriften


(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 29 nur für die Krankenhäuser und die mit ihnen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

(2) 1 Krankenhäuser, die Fördermittel beantragen, sind zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Fördervoraussetzungen notwendig ist. 2 Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht richtig erteilt, können Fördermittel versagt werden.

(3) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere zurBerücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,

Erreichung der Ziele des Krankenhausplans,

Einhaltung des festgelegten Versorgungsauftrages,

Wahrnehmung von Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesenserforderlich sind.

(4) Die Bewilligung der Mittel nach § 27 kann außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Betriebes erforderlich sind.

(5) 1 Das Nähere zum Förderverfahren wird durch Förderrichtlinien der zuständigen Behörde festgelegt. 2 Diese regeln insbesonderedas Antragsverfahren und das fachliche Prüfungsverfahren,

den Inhalt des Bewilligungsbescheides,

die Auszahlung der Fördermittel, den Verwendungsnachweis und die Schlussbewilligung. 

§ 20

Zweckbindung der Fördermittel


(1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Fördermittelbescheides verwendet werden.

(2) 1 Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. 2 Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. 3 Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.

(3) Von der Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(4) 1 Fördermittel können ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind. 2 § 49a Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 333) in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb wesentliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.

(6) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn nach Beendigung der Leistungen nach § 27 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht erfolgt.

 

§ 21

Einzelförderung von Investitionen


(1) 1 Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt fürdie Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,

die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Anlagegütern sowie die Ergänzungs- und Wiederbeschaffung mittel- und langfristiger Anlagegüter,

die Ergänzung von kurzfristigen Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung eines Anlagegutes, ausgenommen Gebrauchsgüter, wenn es in seiner Substanz wesentlich vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird oder seine Nutzungsdauer dadurch wesentlich verlängert wird (Verbesserung).2 Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist. 3 Eine Einzelforderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 22 pauschal gefördert werden.

(2) Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach Absatz 1 ist deren Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß § 16.

(3) 1 Die Förderung soll grundsätzlich mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. 2 Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investition ermöglicht. 3 Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. 4 Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. 5 Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. 6 Näheres ist in der Bewilligung festzulegen.

(4) 1 Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. 2 Die endgültige Höhe der förderungsfähigen Kosten wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch die zuständige Behörde festgelegt. 3 Nach dieser Festlegung bemisst sich, in welcher Höhe Mehr- oder Minderkosten bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme entstanden sind. 4 Abschlagszahlungen werden nach Entstehung der Kosten geleistet. 5 Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden.

(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsförderung vereinbart worden ist und soweit Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen oder nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind, und dieser die zuständige Behörde unverzüglich nach dem Bekanntwerden von den Mehrkosten unterrichtet.

 

§ 22

Pauschale Förderung


(1) 1 Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördertdie Wiederbeschaffung und Ergänzung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, sofern sie kurzfristige Anlagegüter sind (ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter),

kleine Baumaßnahmen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen,

sonstige nach § 21 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen.2 Die Förderung nach den Nummern 2 und 3 gilt auch, wenn die Kostengrenze nachträglich überschritten wird.

(2) Dienen geförderte kurzfristige Anlagegüter, insbesondere die medizinischtechnische Ausstattung, nicht nur der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen und kann das Krankenhaus für die anderweitige Nutzung Entgelte erzielen, so sind die in den Entgelten enthaltenen Investitionskostenanteile den Zwecken des Absatzes 1 zuzuführen.

(3) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.

(4) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmendie Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter,

die Kostengrenze nach Absatz 1 Nummern 2 und 3,

die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschalen unter Berücksichtigung des dem Krankenhaus im Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrags,

jährliche Pauschalbeträge für jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz in Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1 a KHG.1 In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Fördermittel nach Absatz 1 nach Krankenhausleistungen zu bemessen sind und bei wesentlich abweichendem Bedarf im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden kann, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.

 

§ 23

Förderung der Nutzung von Anlagegütern


(1) 1 Auf Antrag können Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist und die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis erklärt hat. 2 Die Erklärung kann auch allgemein im Voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgegeben werden. 3 Das Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte für das Krankenhaus darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 22 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 24

Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie
Grundstückskosten


(1) 1 Auf Antrag werden gefördertAnlaufkosten und Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,

Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nach § 21 stehen, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. 2 Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Mitteln des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt wäre.

(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel für Investitionen nach § 21 mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 25

Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen


(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehensmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) 1 Darlehen, die innerhalb von zwei Jahren vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung nicht zwingend geboten war. 2 Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

(3) 1 Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen für die mit den Darlehen finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. 2 Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.

 

§ 26

Ausgleich für Eigenmittel


(1) 1 Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. 2 Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers.

(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach diesem Gesetz eine Ersatzinvestition gefördert wurde und die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind.

(4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.

 

§ 27

Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern


(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt fürdie Erleichterung der Schließung,

die Umstellung auf andere Aufgaben,sofern die Krankenhäuser auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden und die dadurch entstehenden Kosten unzumutbare finanzielle Härten für das Krankenhaus darstellen.

(2) 1 Der Krankenhausträger hat in der Regel entsprechend seiner Vermögenssituation einen Teil der Kosten selbst zu tragen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. 2 Ferner sind Erträge zu berücksichtigen, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können.

(3) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages können insbesondere berücksichtigt werdenunvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen und unabwendbar waren,

angemessene Aufwendungen für die Milderung besonderer wirtschaftlicher Härten, die den im Krankenhaus Beschäftigten entstehen,

Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.(4) Bei Umstellung des Krankenhauses oder einzelner Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.

 

§ 28

(aufgehoben)


 

§ 29

Abschluss- und Rechnungsprüfung


(1) 1 Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. 2 Das für die staatlichen Krankenhäuser in der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfverfahren bleibt unberührt.

(2) 1 Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. 2 Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf

1.

die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens,

2.

die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich

a)

der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des Krankenhauses,

b)

der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages,

3.

die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Fördermittel.

(3) 1 Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. 2 Soweit die Bestätigung eingeschränkt erteilt oder versagt wird, ist der Abschlussbericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Für die staatlichen Krankenhäuser bedarf die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg.

(5) 1 Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. 2 Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes im Übrigen bleiben unberührt.

 

Fünfter Abschnitt

Schlussvorschrift

 

§ 30

(aufgehoben)


 

§ 31

Außerkrafttreten von Vorschriften


Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:die §§ 47, 49 und 50 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-3),

die Verordnung über wesentlich Beteiligte nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 23. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442).Ausgefertigt Hamburg, den 17. April 1991.
Der Senat

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