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UKE Rechnungshof

Peiners Susat Prinzip

Wie schon bei HGV und Hochbahn AG zeigen die von Wolfgang Peiner´s Susat&Partner erstellten Testate ordnungsgemäßer Buchführung und Rechnungslegung des UKE erhebliche Differenzen zwischen Wunsch der Beteiligten und Rechtssicherheit der Bilanzen!
Beschönigte oder einfach weggelassene Risiken, steuerliche Faktoren, Beteiligungsverhältnisse oder unerlaubte Wettbewerbsvorteile durch die Übertragung steuerlicher Vorteile auf Privat geführte Firmen, exklusiv Verträge usw. Beihilfen der Steuerzahler deren Verwendung nicht schlüssig, oder schlichtweg unerlaubt für andere Zwecke veruntreut werden etc.
Der Hamburger Wirtschaftsprüfer mit seinen guten Beziehungen zur Finanzbehörde und Senat, gerät ebenso wie Diese unter stärker werdenden Erklärungsbedarf!

 

Rügen des Rechnungshofes

Martini-Klinik am UKE
GmbH und
Ambulanzzentrum des UKE
GmbH
Die – aufwachsenden – Verbindlichkeiten des Ambulanzzentrums gegenüber dem UKE betragen inzwischen rund 5,3 Millionen Euro.
Behörde für Wissenschaft und Forschung /
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Mit dem Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen
mit Martini-Klinik und Ambulanzzentrum
und der damit verbundenen
Verpflichtung zum unbegrenzten Verlustausgleich
hat das UKE § 65 LHO nicht beachtet.
Hiernach ist bei Beteiligungen die
Einzahlungsverpflichtung zu begrenzen.
Das Kuratorium des UKE sowie die Gesellschafterversammlungen
der beiden Unternehmen
werden nicht im vorgeschriebenen
Umfang an Berichterstattung und Entscheidungen
beteiligt.
291. Hundertprozentige Tochtergesellschaften des Universitätsklinikums
Hamburg-Eppendorf (UKE) sind u. a.
– die Martini-Klinik am UKE GmbH. Diese Privatkrankenanstalt
hat ihren Betrieb zum 1. April 2005 aufgenommen und ist auf
die Behandlung von Prostatakarzinomen spezialisiert;
– das Ambulanzzentrum des UKE GmbH. Das Zentrum wurde
zum 1. September 2004 gegründet und bietet als Medizinisches
Versorgungszentrum ambulante Leistungen in zurzeit
17 Fachdisziplinen an.
Ergebnisabführungsverträge
292. Nach § 20 Satz 2 UKE-Gesetz1 in Verbindung mit § 65 Absatz
1 Nr. 2 LHO soll das UKE nur dann eine Beteiligung eingehen,
wenn seine Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist. Dem wurde zwar durch die Rechtsformentscheidung
– Gründung beider Töchter als Gesellschaften mit
begrenzter Haftung – Rechnung getragen. Zugleich hat das UKE
aber mit beiden Tochtergesellschaften Ergebnisabführungsverträge
geschlossen. Danach sind Martini-Klinik und Ambulanzzentrum
verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an das UKE abzuführen.
Mögliche Jahresfehlbeträge der Tochtergesellschaften sind
dementsprechend unbegrenzt durch das UKE auszugleichen.
SoMit Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen
LHO nicht beachtet

1 Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“
vom 12. September 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 375), zuletzt geändert am
7. September 2007 (HmbGVBl. S. 281).

wird die von der LHO geforderte Begrenzung des Haftungsrisikos
wieder aufgehoben.
Dieses Risiko verbleibt nicht ausschließlich beim UKE: Sofern
es Jahresfehlbeträge, die aus kaufmännischen wie aus medizinischen
Fehlentscheidungen herrühren können, nicht aus eigenen
Mitteln ausgleichen könnte, wäre die Freie und Hansestadt Hamburg
aufgrund ihrer Gewährträgerhaftung nach § 3 Absatz 4 UKEGesetz
verpflichtet, für die Verbindlichkeiten in unbegrenzter Höhe
einzustehen. Die Einschätzung des UKE, dieses Risiko sei nur als
gering einzustufen, ist nicht belegbar.
293. Nach allgemeiner Ansicht2 darf von der Soll-Vorgabe des § 65 Absatz
1 Nr. 2 LHO nur unter engen Voraussetzungen abgewichen
werden. Eine ausschließlich dem Wortlaut geschuldete Auslegung,
der durch die Entscheidung für die Rechtsform GmbH nur
kurzzeitig Rechnung getragen wurde, verfehlte die Zielrichtung
der Vorschrift. Die Einhaltung der Haftungsbegrenzung durch das
UKE ist als Ausgleich geringerer staatlicher Einflussmöglichkeiten
dauerhaft erforderlich.
Auch der Umstand, dass § 8 Absatz 4 Nr. 9 UKE-Gesetz bedeutsame
Maßnahmen im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten – zu
denen auch die Abschlüsse von Ergebnisabführungsverträgen
zählen – als vom Kuratorium zustimmungspflichtig benennt, hat
für die Frage ihrer Zulässigkeit im Einzelfall keine Bedeutung. Insbesondere
schafft diese bloße Zuständigkeitsvor-schrift für den
Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen keine erleichternden
Voraussetzungen. Mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 65
LHO stellt das UKE-Gesetz vielmehr klar, dass beide Normen mit
ihren eigenständigen Regelungsgehalten nebeneinander stehen
und jeweils erfüllt sein müssen.
Die abstrakte Möglichkeit, bislang von den Töchtern wahrgenommene
Geschäfte im UKE selbst wahrzunehmen und damit das
Haftungsrisiko ebenfalls bei der Freien und Hansestadt Hamburg
zu begründen, ändert nichts an der notwendigen Beachtung einschlägiger
und geltender rechtlicher Vorgaben.
294. Der Rechnungshof hat das Eingehen unbegrenzter finanzieller
Risiken für die Freie und Hansestadt Hamburg beanstandet und
das UKE aufgefordert, zu untersuchen, ob und wie eine grundsätzliche
Begrenzung seiner Zahlungsverpflichtung erreicht werden
kann, zumal verselbstständigten Einheiten typischerweise ein
Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse eigen ist, das die
Eingehung zusätzlicher Risiken begünstigt. Als rechtlich einwandfreie
Lösung käme (entsprechend etwa dem Modell öffentlichrechtlicher
Anstalten der Stadt) die Gründung einer Zwischengesellschaft
zur Verwaltung aller UKE-Beteiligungen in Betracht:
2 Vgl. Eibelshäuser / Nowak in Heuer, KHR, Rdn. 4 und 42 zu § 65 BHO.

Das UKE hat die Auffassung vertreten, die Ergebnisabführungsverträge
verstießen nicht gegen geltendes Recht. Sie seien vom
Kuratorium beschlossen, auf diesem Weg mit der Freien und
Hansestadt Hamburg abgestimmt und von allen Beteiligten als
rechtmäßig angesehen worden. Der Vorschlag des Rechnungshofs
sei zwar geeignet, die Haftungskette zu unterbrechen, hätte
jedoch zur Folge, dass die Ausschüttung von Gewinnen der
Holding an das UKE kapitalertragsteuerpflichtig wäre und erhebliche
steuerliche Verlustvorträge des UKE nicht genutzt werden
könnten. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat ergänzend
dargestellt, dass das UKE die Gewinnzone wie geplant
ab 2010 nur mit den ungeschmälerten Ergebnissen ihrer Tochterunternehmen
erreichen könne.
Der Rechnungshof hat hinsichtlich der angeführten – nicht quantifizierten
– steuerlichen Nachteile darauf hingewiesen, dass Wirtschaftlichkeitsziele
ausschließlich innerhalb des vom Recht vorgegebenen
Rahmens verfolgt werden dürfen.
Einbindung der Gremien
296. Abermals konnte das UKE nicht nachweisen,3 dass seine Gremien
bzw. die seiner Tochtergesellschaften durchgängig in dem rechtlich
vorgegebenen Rahmen beteiligt worden wären. Danach
– wurde das Kuratorium des UKE entgegen den Vorgaben aus
dem UKE-Gesetz und der UKE-Satzung4 nicht in alle zustimmungspflichtigen
Geschäftsvorfälle einbezogen; so wurden
ihm beispielsweise die Wirtschaftspläne der beiden Töchter
nicht vorgelegt und
3 Jahresbericht 2009, Tz. 240 ff.
4 Verordnung über die Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
(UKE) – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 25. Juni 2002 (HmbGVBl.
2002, S. 115), Anlage zuletzt neu gefasst durch Satzung vom 19. Dezember
2008 (Amtl. Anz. 2009 S. 5).
Keine ordnungsgemäße
Einbindung
der Gremien
Freie und
Hansestadt
Hamburg
UKE – KöR
GmbH GmbH GmbH GmbH
UKE –
Beteiligungs-GmbH
Gewährträgerhaftung
Beteiligung MIT
Ergebnisabführungsvertrag
möglich
Beteiligung OHNE
Ergebnisabführungsvertrag
Quelle: Eigene Darstellung
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010
108
– wurden den Gesellschafterversammlungen bzw. dem Vorstand
des UKE in seiner Funktion als Gesellschafterversammlung
verschiedene beschlusspflichtige Vorgänge und zustimmungspflichtige
Verträge nicht vorgelegt, sodass sie ihrer
Beschlusspflicht nicht dokumentiert nachgekommen sind;
auch die Niederschriften der Gesellschafterversammlungen
geben in diesen Fällen keine Entscheidungen wieder.
297. Die teilweise mangelhafte Einbindung der Gremien führt dazu,
dass sie ihren Rechten und Pflichten in den Entscheidungsprozessen
nicht vollständig nachkommen können. Notwendige und
vorgesehene Möglichkeiten der Überwachung der Geschäftsführung
der Tochtergesellschaften werden so beschnitten.
Künftig ist sicherzustellen, dass den Gremien alle vorgeschriebenen,
insbesondere die zustimmungspflichtigen Vorgänge ordnungsgemäß
vorgelegt und die daraus resultierenden Beschlüsse
nachvollziehbar dokumentiert werden.
298. Das UKE hat dem Rechnungshof entgegengehalten, dass die
Überwachung durch das Kuratorium weitestgehend gewährleistet
gewesen sei: So bestünden nur für Geschäfte der Tochtergesellschaften
von grundlegender Bedeutung für das Kuratorium Zustimmungsvorbehalte,
ansonsten lediglich Aufklärungs- und Informationspflichten
sowie Einsichtsrechte. Dies solle künftig durch
die Anpassung der zugrundeliegenden Vorschriften konkretisiert
werden.
Das UKE hat eingeräumt, in der Vergangenheit nicht alle zustimmungspflichtigen
Vorgänge in den Gesellschafterversammlungen
dokumentiert zu haben und zugesagt, dies künftig gemäß
den Gesellschaftsverträgen zu handhaben, insbesondere die von
den Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften beschlossenen
Wirtschaftspläne für das Folgejahr dem Kuratorium
vorzulegen.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat ergänzend geltend
gemacht, dass das UKE zum Zeitpunkt der Schaffung des
UKE-Gesetzes und der Satzung noch kein Konzern gewesen
sei. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung
halte sie eine Überprüfung der rechtlichen Grundlagen, die sich
auf die Steuerung von Beteiligungen bezögen, mit dem Ziel für
erforderlich, die für eine Steuerung durch das Kuratorium tatsächlich
erforderlichen Befugnisse abzubilden. Insoweit sei eine
Beschlusskompetenz des Kuratoriums weder über sämtliche Gesellschafterbeschlüsse
noch über alle Wirtschaftspläne der Töchter
und Beteiligungen geboten.
299. Der Rechnungshof hat darauf aufmerksam gemacht, dass durch
den bewussten Verzicht des UKE, in seinen Tochtergesellschaften
eigene Aufsichtsräte zu installieren, der notwendige Einfluss der
Stadt auf die Unternehmenspolitik nur über die Mitwirkung ihrer
Vertreter im Kuratorium genommen werden kann. Diese notwendige
Einflussnahme in wesentlichen Fragen auf eine Kenntnisnahme
und Information zu reduzieren, trägt nicht den Interessen der

Gremien an
Wahrnehmung
ihrer Rechte
und Pflichten
gehindert
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010

Freien und Hansestadt Hamburg als Gewährleistungsträgerin
Rechnung. Insoweit unterscheidet sich die Situation auch von
anderen Konzernen der Stadt. Dem entsprechend ist bereits in
der Satzung des UKE ausdrücklich geregelt, welche Geschäfte
dem Kuratorium zur Zustimmung vorzulegen sind; dabei lag das
Augenmerk auch auf Tochtergesellschaften ohne eigenen Aufsichtsrat.
5 Diese Regelung entspricht im Übrigen den Vorgaben
für die Beteiligungsverwaltung6 und stellt keine Besonderheit für
das UKE dar.
300. Darüber hinaus hat der Rechnungshof angeregt, einen Unterausschuss
„Beteiligungen“ des Kuratoriums zu etablieren, um künftig
eine adäquate, effektive und zugleich im Aufwand beherrschbare
Betreuung der Töchter sicherzustellen.
Das UKE hat die Anregung des Rechnungshofs hinsichtlich der
Etablierung eines Unterausschusses „Beteiligungen“ des Kuratoriums
aufgenommen und will dies im eigenen Haus, aber auch mit
der Behörde für Wissenschaft und Forschung diskutieren.
Geschäftsfelderweiterungen
301. Obwohl das Geschäftsfeld des Ambulanzzentrums bereits in erheblichem
Umfang erweitert worden ist, sind die unternehmerischen
Rahmenbedingungen im Kuratorium vor dieser Prüfung des
Rechnungshofs einmalig 2005 und nur allgemein umrissen worden.
Im Einzelfall hätte geprüft und dokumentiert werden müssen,
ob grundsätzlich die Voraussetzungen für die jeweiligen Geschäftsfelderweiterungen
vorliegen, vor allem, ob ein besonderes
Interesse des UKE7 daran besteht. Weiter hätten die Beschlussrechte
der Gremien beachtet und Chancen und Risiken vorgesehener
künftiger Erweiterungen in die entsprechenden Vorlagen mit
aufgenommen werden müssen.
302. Das UKE hat eingewandt, die grundsätzliche Ausrichtung des
Ambulanzzentrums habe sich über die letzten Jahre nicht verändert.
Bereits in der Vorlage zur Gründung des Ambulanzzentrums
sei das Kuratorium 2004 auf geplante Erweiterungen hingewiesen
worden. Das Interesse des UKE sei somit auch für alle späteren Erweiterungen
des Ambulanzzentrums bereits bejaht worden; demzufolge
bedürfe es nicht neuerlicher Prüfungen. Im Übrigen seien
die Erweiterungen finanziell nicht als bedeutend anzusehen.
303. Der Rechnungshof folgt der Argumentation des UKE nicht. Vor
dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen, wie beispielsweise
den seit Jahren bestehenden Liquiditätsproblemen
5 § 19 Absatz 2 UKE-Satzung verweist ohne weitere Einschränkungen darauf,
dass für Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat alle Geschäfte, die nach § 8
Absatz 4 UKE-Gesetz und § 18 UKE-Satzung zustimmungspflichtig wären, dem
Kuratorium des UKE zur Zustimmung vorzulegen sind.
6 „Hinweise für die Verwaltung von Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg
an Unternehmen“; Finanzbehörde 2005.
7 § 20 Satz 2 UKE-Gesetz in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Nr. 1 LHO.
Unternehmerische
Rahmenbedingungen
für das Ambulanzzentrum
bislang
nicht definiert
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2010
110
des Ambulanzzentrums,8 trägt eine generelle Vorabzustimmung
weder den Interessen des Unternehmens noch jenen der Freien
und Hansestadt Hamburg ausreichend Rechnung. Vielmehr ist
den übergeordneten Gremien die Möglichkeit zur Neubewertung
der Sachlage einschließlich der finanziellen Relevanz von Erweiterungsabsichten
zu geben.
Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

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