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EO Investors

Erhöhung der Barabfindung

Für die EO Investors GmbH bei der W. Jacobsen Aktiengesellschaft gab es einen kräftigen Nachschlag auf 1400 Euro laut Börsenzeitung von der HSH Nordbank.
Die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel hat am 29. Januar 2009 folgenden Beschluss gemäß §§ 278 Abs. 6 ZPO, 11 Abs. 4 SpruchG gefasst:
Beschluss
In dem Spruchverfahren
1.) der Firma EO Investors GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer (…);
2.) des Herrn Peter Eck (…);
3.) des Herrn Gisbert Engel (…);
4.) der Firma Phila Beteiligungs-AG (…);
5.) des Herrn Ulrich Lüdemann (…);
6.) der Firma Sophen Consulting GmbH, vertreten d. d. Geschäftsführer (…);
7.) der Firma SCHÜMA GmbH & Co. KG,
vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH, diese vertreten d. d. Geschäftsführer (…);
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schindler, (…), 60437 Frankfurt am Main -
8.) N.N.
9.) des Herrn Karl-Walter Freitag (…);
10.) der Firma Ost-West Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs-AG, vertreten d. d. Vorstand (…);
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, (…), 44263 Dortmund;
Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Krajewski, (…), 28195 Bremen -
11.) der Firma Preussische Vermögensverwaltungs-AG, vertreten d. d. Vorstand (…);
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. von Wick und Partner, (…), 45134 Essen;
Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Krajewski, (…), 28195 Bremen -
12.) der Firma Bergbrauerei Riesa AG i.L., vertreten d. d. Liquidatoren (…);
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler und Partner, (…), 44575 Castrop-Rauxel;
Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Krajewski, (…), 28195 Bremen -
13.) des Herrn Andreas Grap (…);
14.) des Herrn Jens Penquitt (…);
15. des Herrn Claus Deininger (…);
16.) – 20.) N.N.

gegen
HSH Nordbank AG,
vertreten durch den Vorstand (…),
Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, u. Martensdamm 6, 24103 Kiel

Vergleich geschlossen haben:

Erhöhung der Barabfindung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber sämtlichen ehemaligen Minderheitsaktionären der W. Jacobsen Aktiengesellschaft, deren Aktien mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der W. Jacobsen Aktiengesellschaft vom 26. November 2004 (nachfolgend "Übertragungsbeschluss") in das Handelsregister auf die Antragsgegnerin übergegangen sind und die nicht durch Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin unwiderruflich auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und auf eine in einem Spruchverfahren festgesetzte Abfindung oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Barabfindung insoweit verzichtet haben, als diese einen Betrag von insgesamt EUR 1.400,00 nicht überschreitet (nachfolgend "Berechtigte Minderheitsaktionäre"), zusätzlich zu der von den Berechtigten Minderheitsaktionären bereits empfangenen Barabfindung in Höhe von EUR 962,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der W. Jacobsen Aktiengesellschaft ("Stückaktie"), die im Übertragungsbeschluss festgesetzt wurde, und der von der Antragsgegnerin aufgrund des am 16. Juni 2005 zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens geschlossenen Prozessvergleichs bereits gezahlten weiteren Zuzahlung von EUR 38,00 pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung“), einen weiteren Betrag in Höhe von
EUR 400,00 (in Worten: vierhundert Euro)
pro übertragener Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") zu zahlen. Der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 400,00 ist ab dem Tag der Hauptversammlung bis zur Leistung des Erhöhungsbetrages mit 2 Prozentpunkten über Basiszins p. a. (§ 247 BGB) zu verzinsen. Ferner ist der bereits gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. für den Zeitraum zwischen Hauptversammlung am 26. November 2004 bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 2. August 2005 zu verzinsen. Auf den Zinsanspruch sind bereits auf die bisherige Abfindungszahlung erbrachte Zinszahlungen zu verrechnen.

Unterlagen